Ausserdem wurde der Beklagten ab Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin A. bewilligt. Am 8. Juni 2005 forderte M. die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten bisher unbekannt gebliebenen Vermögens der Beklagten. Am 10. Juni 2005 stellte der Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu verfügen.