Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Sachverhalt: Im Verfahren zwischen M. (Kläger) und F. (Beklagte) bewilligte der Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 10. Februar 2005 ab Beginn des Prozesses um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag, der den bereits einbezahlten Gerichtskostenvorschuss übersteigt. Ausserdem wurde der Beklagten ab Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin A. bewilligt.