SOG 2006 Nr. 3 Art. 29 Abs. 3 BV, §§ 106, 107 Abs. 3 und 110 ZPO. Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Die unentgeltliche Prozessführung kann rückwirkend ab Prozessbeginn entzogen werden. Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe.