{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2006-75_2006-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96740&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c41f2e1a9afb446c8336419be784832"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2006.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:30", "Checksum": "6a6f4bf7c17226d274047fc96ae25205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug\n\n\nDer Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: Der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung wirke grundsätzlich ex nunc, d.h. er dürfe nicht rückwirkend erfolgen. Im vorliegenden Fall aber habe die Rechtsbeiständin das unvollständige Gesuch selber eingereicht und kommentiert. Nachdem die Verheimlichung von Angaben der Gesuchstellerin bekannt geworden sei, habe die Rechtsbeiständin diese verharmlost und als “Peanut” bezeichnet, anstatt sich klar von ihr zu distanzieren. Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz. Es komme hinzu, dass die Rechtsbeiständin allein in der Zeit zwischen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Februar 2005 bis zum In-Aussicht-Stellen deren Entzuges am 10. Juni 2005 davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Aufwand vom Staat entschädigt werde. Aufwendungen nach dem 10. Juni 2005 habe sie insbesondere deshalb tätigen müssen, um die unrechtmässig erwirkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend entzogen werden.\nDer Amtsgerichtspräsident hat richtigerweise festgestellt, dass der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich nur ex nunc und nicht rückwirkend erfolgen darf. Schon im Entscheid SOG 1983 Nr. 4 wurden die Gründe dafür angegeben: Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis zwischen Staat und Armenanwalt dazu. Der Staat verbietet nämlich dem Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3, nun Abs. 4 ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen (§ 112 ZPO). Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig. Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen (SOG 1983 Nr. 4).\nFür einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Es ist nicht erwiesen und vom Amtsgerichtspräsidenten auch nicht geltend gemacht, dass die Vertreterin der Beklagten von den verheimlichten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches gewusst hat. Wäre dies der Fall, könnte ein rückwirkender Entzug durchaus in Betracht kommen. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen für eine solche Annahme. Das UP-Gesuch wurde von der Beklagten unterschrieben und nicht von der Anwältin. Letztere kann für die Vollständigkeit der Angaben der Vertretenen nicht garantieren. Daran ändert auch die Kommentierung einzelner Posten im separaten Schreiben nichts. Dass die Anwältin nach Entdecken der Vermögenswerte diese in ihren Eingaben als möglichst klein darstellt und sogar als “Peanut” bezeichnete, ist mit ihrer Rolle als Vertreterin der Beklagten zu erklären. In dieser Rolle versucht sie, das Bestmögliche für die Beklagte herauszuholen. Das Vorgehen der Anwältin erscheint nicht als dermassen abwegig oder stossend, dass es sich rechtfertigen würde, ihr nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu entziehen.\nDer Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann somit im vorliegenden Fall nur ex nunc wirken, d.h. ab dem Moment der Inempfangnahme der Verfügung über den Entzug.\n4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Rekurse Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. März 2006 aufzuheben. Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Der Beklagten wird im Prozess um Neubeurteilung der Ehescheidung zudem die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab 14. März 2006 entzogen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2006 (ZKREK.2006.75)\nDas Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist."}