{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2006-75_2006-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96740&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c41f2e1a9afb446c8336419be784832"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2006.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:30", "Checksum": "6a6f4bf7c17226d274047fc96ae25205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug\n\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin von verschiedenen Grundstücken in der Slowakei. Von der Beklagten zugestanden ist das Eigentum an der Hälfte des Einfamilienhauses mit Garten. Auch das Eigentum an drei Landwirtschaftsparzellen wird nicht abgestritten. Unklar geblieben ist der Wert der Grundstücke. Die Beklagte geht von einem Wert von SK 247'385.- (rund Fr. 10'000.--) für das Einfamilienhaus und von Fr. 1'500.-- für das Landwirtschaftsland aus. Der Kläger und ehemalige Ehemann der Beklagten schätzt den Wert des Anteils der Beklagten am Einfamilienhaus auf mindestens SK 500'000 und zwei der Landwirtschaftsparzellen auf SK 385'000 (rund Fr. 15'400.--). Der genaue Wert der Landwirtschaftsparzellen ist nicht bekannt, sind doch offenbar noch Vermessungen durchzuführen. Unklar geblieben ist auch, ob der Beklagten noch weitere Grundstücke gehören, wie dies der Kläger aufgrund der Ermittlungen der Detektivkanzlei behauptet. Nicht nachgewiesen wurde auch, dass die Grundstücke nicht belehnt werden könnten, um den anstehenden Prozess zu finanzieren. Auch ein Verkauf oder eine (einträglichere) Vermietung erscheinen nicht ausgeschlossen. Alle diese Möglichkeiten der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149).\nVom Kläger werden diverse Liegenschaften mit grossem Wert dem Eigentum der Beklagten zugeordnet. Diese wiederum bestreitet, Eigentümerin zu sein, gibt aber an, dass ihr in zwei Fällen der Mietvertrag von ihrer Mutter aus Praktikabilitätsgründen übertragen wurde. Weiter hielt sie Folgendes fest: “Der Beklagten steht es unter jedem Titel völlig frei, diese Wohnungen zu mieten und unterzuvermieten, wie sie will. Sie tut dies jedenfalls nicht gewerbsmässig.” Da die Mutter der Beklagten nicht in zwei Wohnungen leben kann, erscheint klar und wird indirekt auch zugestanden, dass mindestens eine Wohnung weitervermietet wird. Es kann festgestellt werden, dass entsprechende Einnahmen aus der Vermietung wiederum auf dem UP-Gesuch und auch den Steuererklärungen fehlen.\nAuch nicht deklariert sind die Pachtzinseinnahmen für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auch wenn diese nur sehr gering ausfallen mögen.\nWeiterhin unklar ist zudem der Wohnsitz der Beklagten. Sie selber behauptet, ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben, was der Kläger mit diversen Eingaben bestreitet. Die Beklagte gibt selber an, bis 2002 einen “Scheinwohnsitz” in der Slowakei gehabt zu haben.\nDer Einwand der Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht, hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann. Angesichts der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt oder bei bereits erfolgter Bewilligung rückwirkend entzogen werden, ohne dass auf die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (vgl. BJM 1996, S. 164 f.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 1999, ZKA/KOS/99/19; SOG 1983 Nr. 4; Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 410).\ne) Die Beklagte hat durch die Verheimlichung von Vermögenswerten zum Nachteil des Staates ihre Informationspflichten in krasser Weise verletzt. Auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben bleiben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse. Der Amtsgerichtspräsident konnte der Gesuchstellerin somit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen.\n3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten aber am 10. Februar 2005 die Verbeiständung ab Prozessbeginn zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob der Amtsgerichtspräsident der Beklagten den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen durfte. Diesen Punkt rügt auch Rechtsanwältin A. in ihrem im eigenen Namen geführten Rekurs."}