{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2006-75_2006-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96740&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c41f2e1a9afb446c8336419be784832"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2006.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:30", "Checksum": "6a6f4bf7c17226d274047fc96ae25205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug\n\n\nc) Allein schon aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat. Sie hat nicht nur die Vermögenswerte nicht aufgeführt, sondern hat in der Rubrik “Aktiven” auf Seite 2 des Gesuches für das Jahr 2003 bei den Liegenschaften und den Wertschriften (Sparhefte, Obligationen, Aktien usw.) einen Strich gemacht und beim Total der Aktiven eine “0” angegeben und sich somit für diese Zeit als völlig vermögenslos ausgewiesen. Dass dies nicht zutrifft, ist aus dem Schreiben der Beklagten an die Steuerbehörde vom 14. April 2005 ersichtlich. Dort führte sie selber aus: “Aus dem ausbezahlten IV-Rückzahlungsbetrag im Jahr 2003 (Fr. 53'306.--) habe ich im Jahr 2003 Anwaltskosten im Umfang Fr. 10'000.-- bezahlt und für das Jahr 2004 Geldreserve in Wert von ca. Fr. 20'000.-- für Lebenskosten aufbewahrt. (...) Dazu ca. Fr. 4'000.--, in der Slowakei in SKK, welche auch noch per Ende 2004 vorhanden waren. Diese Geldwerte habe ich aus Versehen und unbedeutenden Beträgen im Jahr 2002 und 2003 im Steuererklärungen nicht deklariert und bitte um Korrektur, falls es nötig ist!” (…)\nd) Wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat dem Gericht das entsprechende Gesuchsformular einzureichen (§ 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Mit seiner Unterschrift versichert der Gesuchsteller unter anderem, “dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind”. Auch F. unterzeichnete das Formular und gab somit diese Erklärung ab. Nach den im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels vorgebrachten – und soweit oben zugestanden unbestrittenen – Behauptungen war und ist die Erklärung unzutreffend. Wer seine Vermögenssituation aber nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend Vermögenswerte verschwiegen und gar falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17). Die unentgeltliche Rechtspflege war der Beklagten bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation zu entziehen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind. An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zur umfassenden und klaren Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101; nun Art. 29 Abs. 3 BV) verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164).\nIm konkreten Fall bleiben auch nach den nun durch die Beklagte zugestandenen Vermögenswerten Zweifel über die wirklichen Verhältnisse:\nAlle Vermögenswerte sollen zum jetzigen Zeitpunkt verbraucht sein, obwohl bis vor kurzem die Konten der Beklagten in der Slowakei noch mit einer Verfügungssperre belegt waren."}