{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2006-75_2006-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96740&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c41f2e1a9afb446c8336419be784832"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2006.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:30", "Checksum": "6a6f4bf7c17226d274047fc96ae25205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.08.2006 ZKREK.2006.75\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug\n\nSOG 2006 Nr. 3\nArt. 29 Abs. 3 BV, §§ 106, 107 Abs. 3 und 110 ZPO. Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Die unentgeltliche Prozessführung kann rückwirkend ab Prozessbeginn entzogen werden. Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe.\nSachverhalt:\nIm Verfahren zwischen M. (Kläger) und F. (Beklagte) bewilligte der Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 10. Februar 2005 ab Beginn des Prozesses um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag, der den bereits einbezahlten Gerichtskostenvorschuss übersteigt. Ausserdem wurde der Beklagten ab Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin A. bewilligt.\nAm 8. Juni 2005 forderte M. die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten bisher unbekannt gebliebenen Vermögens der Beklagten. Am 10. Juni 2005 stellte der Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu verfügen.\nAm 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Als Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Guthaben in der Slowakei von damals zugegebenermassen mehreren Tausend Schweizer Franken sowie ihr Eigentum an Landparzellen auf dem “Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege” nicht angegeben. Damit habe sie ihre Pflichten im Verfahren krass verletzt, weshalb ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zukommen dürfe.\nGegen diese Verfügung liess F. Rekurs erheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut: Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen; die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ihr ab 14. März 2006 entzogen.\nAus den Erwägungen:\n2.b) Von der Beklagten wird in der Rekursbegründung zugestanden, dass sie drei kleinere Landwirtschaftsparzellen in der Slowakei im “zukünftigen” Gesamtwert von ca. Fr. 1'500.-- im UP-Gesuch nicht angegeben habe. Das Land sei aber völlig unverkäuflich, weil es noch nicht einmal vermessen sei und bis heute kein gültiges Eigentumsblatt existiere. Der Staat Slowakei sei verpflichtet, die Parzellen zu vermessen, um sie am ursprünglichen Ort zu platzieren. Dies sei bis heute jedoch noch nicht geschehen. Bis es ein gültiges Eigentumsblatt gebe, könnten diese Parzellen in der Slowakei gar nicht als Eigentum deklariert werden. Weil sie deswegen wertlos seien, habe die Beklagte auf dem Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung diese Landparzellen nicht angegeben. Was in der Slowakei, also am Ort der gelegenen Sache, nicht als Eigentum deklariert werden könne, könne auch in der Schweiz nicht als Eigentum gelten. Es wäre höchstens quasi als “zukünftiges Vermögen” zu deklarieren gewesen. Zur Zeit sei der slowakische Staat soweit, diese Landparzellen zu vermessen, sodass es vermutlich per Ende 2006 ins offizielle Eigentum übergehen und deklarierbar werde. Die einzige Liegenschaft, an welcher die Rekurrentin offizielles Eigentum besitze, sei das baufällige Elternhaus, wovon der Rekurrentin die Hälfte gehöre, im Wert von ca. Fr. 10'000.--. Dieses sei von der Rekurrentin auf dem UP-Zeugnis wahrheitsgemäss deklariert worden.\nDie Beklagte gibt in der Rekursbegründung weiter zu, dass sie zur Zeit der Einreichung des UP-Zeugnisses eigenes, ihr wirtschaftlich zustehendes Geld in der Höhe von Fr. 7'266.-- gehabt und dieses nicht deklariert habe. Dies sei sicher ein Fehler gewesen. Es sei ihr aber nicht darum gegangen, die Gerichte zu betrügen, sondern sie habe dieses Geld, das noch aus der IV-Nachzahlung von 2003 gestammt habe, für längst fällige Zahnbehandlungen und andere Investitionen auf die Seite gelegt. Sie sei sich nicht klar bewusst gewesen, dass sie dieses in der Schweiz schon versteuerte Einkommen, das für sie quasi “zweckgebundenes” Geld dargestellt habe, auf dem UP-Zeugnis auch hätte deklarieren müssen. Man dürfe das Augenmass nicht verlieren. Den nicht deklarierten Vermögenswerten von insgesamt ca. Fr. 7'000.-- seien im Zeitpunkt der Einreichung des UP-Zeugnisses Schulden in der Schweiz in der Höhe von Fr. 68'000.-- gegenübergestanden. Ausserdem sei der vollständige und rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand aufgrund eines relativ geringen Versäumnisses der Rekurrentin angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und angesichts des vorliegenden Prozesses völlig unverhältnismässig. Die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre. Heute sei dieser Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr. 70'000.-- betrage. Es sei offensichtlich, dass von der Rekurrentin weder Gerichtskosten noch aufgelaufene Anwaltskosten getragen werden könnten. Zudem ginge die “Waffengleichheit” verloren, wenn das Obergericht den vollständigen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigen würde."}