Der Nachweis des tatsächlichen Empfangs durch den Adressaten kann auch nicht durch die Zustellinformationen der Post “Track & Trace” erbracht werden. Die Anerkennung der elektronischen Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung nach Ziffer 2.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post gilt nur für den Kunden, d.h. für den Absender im Verhältnis zur Post. Weder der Adressat einer Sendung noch der Richter wird durch diese Anerkennung des Absenders gebunden. Effektiv kann die Zustellinformation der Post nur eine Zustellung als solche beweisen, nicht aber an wen diese erfolgt ist. Dass sie an den Adressaten erfolgt ist, wird erst durch dessen Unterschrift belegt.