Damit steht fest, dass der Postbote den eingeschriebenen Brief nicht dem Gesuchsteller, sondern einer anderen Person ausgehändigt hat. Wer diese Person war, ist unbekannt, aber auch irrelevant. Denn selbst wenn der Postbote das Einschreiben gemäss Ziffer 2.3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post derjenigen Person, die in der Wohnung des Adressaten, also des Gesuchsgegners, anzutreffen war, übergeben hätte, so genügte dies nicht. Denn nach der relativen Empfangstheorie ist allein der tatsächliche Empfang massgebend. Ob und wann der Gesuchsgegner die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung ausgehändigt erhalten hat, ist ungewiss.