Die Unterschrift auf der Zustellliste betreffend das Einschreiben sei offenkundig nicht identisch mit seiner eigenen. Er habe niemanden ermächtigt, seine Privatpost entgegenzunehmen, und könne sich auch nicht vorstellen, wer dies getan habe. Unabhängig davon habe diese Person das Schreiben nie an ihn weitergeleitet. 4. Die korrekte Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine Kündigung nach Art. 257d OR (Obligationenrecht, SR 220). Die Zahlungsfristansetzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Frist beginnt daher mit dem Zugang bzw. Empfang durch den Mieter.