Mit Urteil vom 8. Juni 2006 stellte der Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der Kündigung vom 24. Februar 2006 fest und wies das Ausweisungsbegehren ab. Den gegen dieses Urteil erhobenen Rekurs von A. weist die Zivilkammer ab. Aus den Erwägungen: 3. Der Gesuchsgegner bringt unter anderem vor, er habe die Zahlungsaufforderung mit der Kündigungsandrohung nie erhalten. Die Zustellinformation der Post “Track & Trace” könne nicht als Nachweis der Zustellung gelten. Die Unterschrift auf der Zustellliste betreffend das Einschreiben sei offenkundig nicht identisch mit seiner eigenen.