Am 19. Mai 2006 reichte A. beim Richteramt eine Klage gegen M. ein und verlangte, es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien per 30. April 2006 aufgelöst sei, und es sei M. eine Frist von 5 Tagen zur Räumung der Wohnung zu setzen. M. beantragte, das Ausweisungsbegehren sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die am 24. Februar 2006 per 31. März 2006 ausgesprochene ausserordentliche Kündigung rechtsunwirksam sei, eventualiter sei die Kündigung als rechtsmissbräuchlich zu erklären und aufzuheben. Mit Urteil vom 8. Juni 2006 stellte der Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der Kündigung vom 24. Februar 2006 fest und wies das Ausweisungsbegehren ab.