Wegen Mietzinsausstandes kündigte A. sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2006 das Mietverhältnis per 31. März 2006. M. focht diese Kündigung, die bei ihm am 1. März 2006 eingegangen war, am 16. März 2006 bei der Mietschlichtungsbehörde an. Am 19. Mai 2006 reichte A. beim Richteramt eine Klage gegen M. ein und verlangte, es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien per 30. April 2006 aufgelöst sei, und es sei M. eine Frist von 5 Tagen zur Räumung der Wohnung zu setzen.