SOG 2006 Nr. 2 Art. 257d OR. Die Zahlungsaufforderung mit der Kündigungsandrohung muss dem Adressaten/Mieter tatsächlich zugehen. Der blosse Zugang in seinen Machtbereich genügt nicht. Die Zustellinformationen der Post “Track & Trace” vermögen den tatsächlichen Zugang nicht zu beweisen. Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 17. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine 3 ½-Zimmerwohnung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 mahnte die Vermieterin A. beim Mieter M. einen Zahlungsausstand und drohte ihm die Kündigung an. Wegen Mietzinsausstandes kündigte A. sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2006 das Mietverhältnis per 31. März