{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2006-167_2006-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96206&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bda389383efc325e29320c1395dfd1f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2006.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 13.09.2006 ZKREK.2006.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung, Zustellung der Kündigungsandrohung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:31", "Checksum": "73017ed15066a9f0b74ddad88b70ad55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 13.09.2006 ZKREK.2006.167\nRegeste:\nAusweisung, Zustellung der Kündigungsandrohung\n\nSOG 2006 Nr. 2\nArt. 257d OR. Die Zahlungsaufforderung mit der Kündigungsandrohung muss dem Adressaten/Mieter tatsächlich zugehen. Der blosse Zugang in seinen Machtbereich genügt nicht. Die Zustellinformationen der Post “Track & Trace” vermögen den tatsächlichen Zugang nicht zu beweisen.\nSachverhalt:\nDie Parteien schlossen am 17. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine 3 ½-Zimmerwohnung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 mahnte die Vermieterin A. beim Mieter M. einen Zahlungsausstand und drohte ihm die Kündigung an. Wegen Mietzinsausstandes kündigte A. sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2006 das Mietverhältnis per 31. März 2006. M. focht diese Kündigung, die bei ihm am 1. März 2006 eingegangen war, am 16. März 2006 bei der Mietschlichtungsbehörde an. Am 19. Mai 2006 reichte A. beim Richteramt eine Klage gegen M. ein und verlangte, es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien per 30. April 2006 aufgelöst sei, und es sei M. eine Frist von 5 Tagen zur Räumung der Wohnung zu setzen. M. beantragte, das Ausweisungsbegehren sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die am 24. Februar 2006 per 31. März 2006 ausgesprochene ausserordentliche Kündigung rechtsunwirksam sei, eventualiter sei die Kündigung als rechtsmissbräuchlich zu erklären und aufzuheben. Mit Urteil vom 8. Juni 2006 stellte der Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der Kündigung vom 24. Februar 2006 fest und wies das Ausweisungsbegehren ab. Den gegen dieses Urteil erhobenen Rekurs von A. weist die Zivilkammer ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Der Gesuchsgegner bringt unter anderem vor, er habe die Zahlungsaufforderung mit der Kündigungsandrohung nie erhalten. Die Zustellinformation der Post “Track & Trace” könne nicht als Nachweis der Zustellung gelten. Die Unterschrift auf der Zustellliste betreffend das Einschreiben sei offenkundig nicht identisch mit seiner eigenen. Er habe niemanden ermächtigt, seine Privatpost entgegenzunehmen, und könne sich auch nicht vorstellen, wer dies getan habe. Unabhängig davon habe diese Person das Schreiben nie an ihn weitergeleitet.\n4. Die korrekte Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine Kündigung nach Art. 257d OR (Obligationenrecht, SR 220). Die Zahlungsfristansetzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Frist beginnt daher mit dem Zugang bzw. Empfang durch den Mieter. Die von der Doktrin und Praxis entwickelte Empfangstheorie kommt jedoch nur eingeschränkt zur Anwendung. Es genügt nicht, dass die Mitteilung in die Machtsphäre des Mieters gelangt. Massgebend ist der tatsächliche Empfang. Wird ein eingeschriebener Brief nicht sofort dem Empfänger übergeben, so ist auf den Zeitpunkt der konkreten Abholung auf dem Postbüro abzustellen. Wird aber die Mitteilung nicht innert der 7-tägigen Abholungsfrist abgeholt, gilt der letzte Tag als fiktives Zustelldatum (SVIT-Kommentar, Mietrecht II, N 28 zu Art. 257d OR; BGE 119 II 149 und auf Peter Higi: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Die Miete, Zürich 1994, N 37 zu Art. 257d OR; ebenso Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 2003, Nrn. 198 ff., wobei in Nr. 201 ausdrücklich auf Art. 257d OR Bezug genommen wird). Es gilt die so genannte eingeschränkte Empfangstheorie."}