20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter Dritter. 6. Der Rekurs ist demnach begründet. Der Direktabzug von IV-Renten ist grundsätzlich nur zu Gunsten von Kindern zulässig. Damit ist im Übrigen auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung gewährleistet, normiert doch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die (absolute) Unpfändbarkeit von IV-Renten. Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 24. November 2005 (ZKREK.2005.275) Das Bundegericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. März 2006 abgewiesen, 5P.474/2005.