Ganz im Gegenteil normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG: „Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten (…) ausbezahlt werden, der (…) der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, (…).“ Diese Drittauszahlung ist also nur möglich an unterstützungspflichtige Personen (ebenso Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich etc. 2003, Rz. 15 zu Art. 20 ATSG), beispielsweise an Eltern, die einen drogenkranken (erwachsenen) Sohn, der eine IV-Rente bezieht, diese aber umgehend zum Drogenerwerb einzusetzen pflegt, unterstützen. Nicht anwendbar ist Art. 20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter Dritter.