Demnach wäre diese Vollstreckungsart nur dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz das ausdrücklich gestatten würde. In der Tat beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 35 Abs. 4 IVG. Art. 35 IVG bestimmt unter dem Marginale „Kinderrente” in Absatz 4 Folgendes: „Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe.