Die Ehefrau schloss nicht nur auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Begehren des Ehemannes um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages wurde abgewiesen, der Direktabzug der IV-Rente für diese Fr. 300.-- bewilligt. Die Zivilkammer heisst den gegen den Schuldnerabzug erhobenen Rekurs des Ehemannes gut. Aus den Erwägungen: 5. Der Rekurrent bezieht eine IV-Rente (1. Säule) von gegenwärtig Fr. 1'407.--.