SOG 2005 Nr. 3 Art. 132, 177, 291 ZGB, Art. 50 Abs. 1 IVG. Der direkte Schuldnerabzug bei IV-Renten zur Sicherung einer Ehegattenrente ist unzulässig. Sachverhalt: Der Ehemann war in einem Eheschutzverfahren verpflichtet worden, seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Später reichte er eine Abänderungsklage ein und verlangte, der Unterhaltsbeitrag an seine Gattin sei aufzuheben. Die Ehefrau schloss nicht nur auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen.