Auch in diesen Fällen werden die Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel regelmässig nicht streng interpretiert. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juni 2005 (ZKREK.2005.112) Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen.