Schliesst man aus diesem Grund die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung aus, hilft die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vielleicht, überflüssige Zivilprozesse zu vermeiden. In der Praxis des Rechtsöffnungsrichters kommen derartige Praktikabilitätsüberlegungen immer wieder zum Durchbruch, wie etwa gerade bei den bedingten Urteilen, bei öffentlichrechtlichen Verzugszinsen und Mahnungen, aber auch bei den Verzugszinsen nach Art. 105 des Obligationenrechts (OR, SR 220) bei den synallagmatischen Verträgen usw. Auch in diesen Fällen werden die Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel regelmässig nicht streng interpretiert.