80 SchKG). Eine solche Lösung hat zudem den Vorteil, mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar zu sein, währenddem dieser für eine Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung keine Grundlage bietet und auf die Annahme einer Gesetzeslücke ausgewichen werden muss (Stücheli, a.a.O., S. 230). Schliesst man aus diesem Grund die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung aus, hilft die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vielleicht, überflüssige Zivilprozesse zu vermeiden.