Das Fehlen der Möglichkeit, den Wechsel der Rechtszuständigkeit im Aberkennungsprozess überprüfen zu lassen, wird dadurch doch massgeblich relativiert. In erster Linie erfährt der Schuldner den notwendigen Schutz aber bereits dadurch, dass die definitive Rechtsöffnung nur erteilt wird, wenn der Rechtsübergang liquide nachgewiesen ist. Werden daran genügend hohe Anforderungen gestellt und wird diese Voraussetzung vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen als Bestandteil des Titels umfassend überprüft, bleiben die Rechte des Schuldners gewährleistet (vgl. SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG).