Demgegenüber hat sich Daniel Staehelin der herrschenden Meinung angeschlossen. Er begründet dies mit der Analogie zu den suspensiv bedingten Urteilen, bei denen definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird, ohne dass es dafür eines weiteren Urteils bedarf (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine Praxis, die Peter Stücheli konsequenterweise ebenfalls ablehnt (a.a.O., S. 203 f. und 229). b) Dem Obergericht erscheint es ebenfalls am überzeugendsten, bei einer Rechtsnachfolge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn diese urkundlich und liquide nachgewiesen ist.