Nicht erfasst von dieser Aussage ist allerdings die Haltung von Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000). Seiner Meinung nach ist lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine Aktivlegitimation nicht direkt aus dem definitiven Titel herleiten kann, sondern sich dafür auf weitere Dokumente stützen muss, also nicht schon alle Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich überprüft und von der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Entscheids erfasst sind (Stücheli, a.a.O., S. 173 und 229). Demgegenüber hat sich Daniel Staehelin der herrschenden Meinung angeschlossen.