6.a) Nach der wohl herrschenden Auffassung kann die definitive Rechtsöffnung auch zugunsten eines Rechtsnachfolgers gewährt werden, weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung nicht möglich ist (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Nicht erfasst von dieser Aussage ist allerdings die Haltung von Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000).