In der Lehre und Praxis ist es umstritten, ob dem Singular- oder Universalsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, oder diese gänzlich zu verweigern ist. Denn einerseits gilt die materielle Rechtskraft des Entscheids auch für den Rechtsnachfolger, andererseits muss es dem Schuldner gestattet sein, in einem materiellen Verfahren die Gültigkeit der Rechtsnachfolge zu bestreiten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG; im Folgenden zitiert als SchKG-Staehelin). (…)