Seine Berechtigung an diesen Forderungen leitet S. aus einer Abtretungsvereinbarung vom 31. Juli 2001 ab. Darin hatten X. und Y. dem S. „ihre Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner aus einem Schadenersatzprozess (…) inklusive der Genugtuung und Parteientschädigung vollumfänglich, unwiderruflich und bedingungslos” abgetreten. Die Zivilkammer heisst den Rekurs in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 5.a) In der Lehre und Praxis ist es umstritten, ob dem Singular- oder Universalsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, oder diese gänzlich zu verweigern ist.