Gegen dieses Urteil erhob S. am 3. Mai 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht. Er legte als Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sowie ein Urteil des Bundesgerichts vor, worin X. und Y. unter den Titeln Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung Forderungen gegen G. von über Fr. 200'000.-- zugesprochen worden waren. Seine Berechtigung an diesen Forderungen leitet S. aus einer Abtretungsvereinbarung vom 31. Juli 2001 ab.