SOG 2005 Nr. 8 Art. 80 und 81 SchKG. Dem Rechtsnachfolger einer Forderung, die in einem definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Dieser Rechtsübergang ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Sachverhalt: Der Gesuchsteller S. reichte am 24. Oktober 2003 beim Richteramt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner G. ein. Mit Urteil vom 26. April 2004 wies der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Gegen dieses Urteil erhob S. am 3. Mai 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht.