Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat (Heinz Hausheer et al. (Hrsg.): Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 176 ZGB). Denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen "nötig" (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen. 6. Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB ist zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss theoretischer Natur: