ZGB kein Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt ist. Hier wollen beide Parteien scheiden, die Voraussetzungen lägen auch vor, wenn ein Ehegatte die Scheidung verweigern wollte (Art. 114 ZGB). Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1