Am 12.1.2004 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Anhörung statt, an der auch die Scheidung thematisiert wurde. Die Ehefrau erklärte ausdrücklich, "widerklageweise werde ebenfalls die Scheidung der Ehe verlangt". Konsequenterweise verfügte der Gerichtspräsident am 23.1.2004, den Parteien werde eine zweimonatige Frist zur Bestätigung ihres Scheidungswillens angesetzt. Im März 2004 bekräftigten beide Ehegatten ihre Scheidungsabsicht. Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein Raum mehr.