Am 21.11.2000 hat das Amtsgericht die Scheidungsklage des Ehemannes abgewiesen, weil die Ehegatten damals noch nicht vier Jahre getrennt waren. Wie aufgezeigt, hat die Ehefrau am 4.9.2003 beim Richteramt ein Eheschutzverfahren angehoben, in dem sie unter anderem rückwirkend für ein Jahr (Art. 173 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) einen Unterhaltsbeitrag für sich verlangt hat. Am 7.10.2003 hat der Ehemann beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB angehoben. Am 12.1.2004 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Anhörung statt, an der auch die Scheidung thematisiert wurde.