Die Ehefrau erhebt Rekurs. Sie beantragt, ihr Unterhaltsbeitrag sei wie folgt festzusetzen: - vom 1.9.2002 bis 31.7.2003: 1'320.-- - vom 1.8. bis 30.9.2003: 1'857.-- - vom 15.11. bis 31.12.2003: 857.-- - ab 1.1.2004: 1'015.-- Am 29.1.2004 führt auch der Ehemann rechtzeitig und formrichtig Rekurs. Er beantragt, einen tieferen Unterhaltsbeitrag als Fr. 500.-- zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 5. Die Parteien leben seit dem 15.6.1998, also seit 6 Jahren, getrennt. Am 21.11.2000 hat das Amtsgericht die Scheidungsklage des Ehemannes abgewiesen, weil die Ehegatten damals noch nicht vier Jahre getrennt waren.