SOG 2004 Nr. 2 Art. 137, 176 ZGB, §§ 300 f. ZPO. Unterhaltsbeiträge. Vorsorgliche Massnahmen. Der Rekurs ist gegen unterhaltsrechtliche Anordnungen nur zulässig, solange ein Eheschutzverfahren hängig ist. Wird die Streitigkeit zum Ehescheidungsverfahren, so ist gegen derartige Verfügungen die Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen. Sachverhalt: Die Parteien führten vor dem Richteramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Ehemann wurde verpflichtet, seiner Gattin mit Wirkung ab 1.9.2002 bis 30.9.2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen; ab 1.10.2003 hatte er kein Aliment mehr zu entrichten. Die Ehefrau erhebt Rekurs.