Denn nach § 264 Abs. 2 ZPO entfalten die Befehlsverfügungen keine materielle Rechtskraftwirkung für ein späteres ordentliches Verfahren. Die Befehlsverfügung bleibt deshalb doch ein Provisorium (auf unbestimmte Zeit), obwohl sie eigentlich eine endgültige Beurteilung des ihr zu Grunde liegenden Anspruchs bezweckt. Diese Inkohärenz wird von Heidi Huber-Zimmermann kritisiert (a.a.O., S. 44 und 50 f.), ist aber geltendes Recht. Der Kanton Luzern kennt in § 238 lit. b LU-ZPO dieselbe Regelung (Oskar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 12. Kap.