a ZPO erforderlichen klaren Verhältnisse nicht als gegeben erachtete. Er wollte damit, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Zulässigkeit des Befehlsverfahrens verneinen. Die Klägerin will eine Klageabweisung nicht hinnehmen, da dadurch eine res iudicata geschaffen werde. Indes wird die Frage, wie in einem solchen Fall das Urteilsdispositiv zu lauten hat, durch die solothurnische Zivilprozessordnung entschärft. Denn nach § 264 Abs. 2 ZPO entfalten die Befehlsverfügungen keine materielle Rechtskraftwirkung für ein späteres ordentliches Verfahren.