Eine Ausnahme für Gestaltungsurteile wird nicht einmal für den Fall der richterlichen Zuerkennung von Grundeigentum gemacht. Dies ist eigentlich auch gar nicht notwendig, kann der Grundeigentümer doch auch auf Abgabe einer Willenserklärung verklagt werden (Heidi Huber-Zimmermann, a.a.O., S. 48). Im Befehlsverfahren nach § 255 lit. a ZPO können somit keine Gestaltungsbegehren gestellt und keine Gestaltungsurteile gefällt werden. 5. Die von der Klägerin gestellten Begehren können somit nicht im Befehlsverfahren geltend gemacht werden. Der Gerichtspräsident hat die Klage abgewiesen, weil er die nach § 255 lit. a ZPO erforderlichen klaren Verhältnisse nicht als gegeben erachtete.