auf, nämlich Befehle und Verbote und Massnahmen zur Verhinderung von Verfügungen über bestimmte Gegenstände und der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen. e) Die Zürcher Zivilprozessordnung sieht das Zusprechen dinglicher Rechte ausdrücklich vor. Demgegenüber bestätigt der Wortlaut der solothurnischen Zivilprozessordnung, dass die einstweiligen Verfügungen zur raschen Durchsetzung klaren Rechts auf Leistungsbegehren ausgerichtet und Gestaltungsbegehren dieser besonderen Verfahrensart grundsätzlich fremd sind. Eine Ausnahme für Gestaltungsurteile wird nicht einmal für den Fall der richterlichen Zuerkennung von Grundeigentum gemacht.