ZH vorgesehen. Diese Möglichkeit wird als im Widerspruch zum herkömmlichen Charakter des Befehlsverfahrens stehend betrachtet, da dessen Möglichkeiten bewusst beschränkt bleiben und Feststellungs- und Gestaltungsklagen ausgeschlossen sind (Frank/Sträuli/Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 2 und 10 zu § 223 ZPO). Im Übrigen aber weisen die im Befehlsverfahren nach § 223 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH vorgesehenen Anordnungen den üblichen Inhalt auf, nämlich Befehle und Verbote und Massnahmen zur Verhinderung von Verfügungen über bestimmte Gegenstände und der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen.