Daraus lässt sich indessen keine generelle Zulässigkeit von Gestaltungsurteilen gegen den Wortlaut der Prozessordnungen ableiten. Erst recht gilt dies für den pauschalen Hinweis auf den Sinn des materiellen Rechts. d) Entsprechend diesen Erwägungen ist das Befehlsverfahren in der Zürcher Zivilprozessordnung ausgestaltet. Gestaltungsurteile sind einzig für das Zusprechen dinglicher Rechte gemäss § 223 Ziff. 3 ZPO ZH vorgesehen.