Gestaltungsurteile sind danach nicht vorgesehen. Der von ihm gewählten Formulierung nach zu schliessen, war sich wohl auch Max Guldener bewusst, dass er, wo nicht explizit etwas anderes angeordnet ist, eine Abweichung von den Gesetzeswortlauten propagiert (Max Guldener, a.a.O., S. 588, Fn 35). Die Gründe, die er dafür anführt, mögen allenfalls für den Erwerb von Grundeigentum durch Richterspruch zu überzeugen, da hier ein geltend gemachter Rechtsanspruch gemäss expliziter Gesetzesvorschrift sogleich durch das Urteil vollstreckt wird. Daraus lässt sich indessen keine generelle Zulässigkeit von Gestaltungsurteilen gegen den Wortlaut der Prozessordnungen ableiten.