656 und 665 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210). Überdies könne es im Sinne des materiellen Rechtes liegen, dass ein Gestaltungsurteil im summarischen Verfahren ergehen dürfe. Diese Auffassung wird von Isaak Meier (Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 126) unter Hinweis auf Max Guldener ohne weitere Bemerkungen übernommen. c) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.