Max Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 588) vertritt die Auffassung, aus der Tatsache, dass die Gesetze im Allgemeinen nur Klage auf Tun oder Unterlassen zum Schutze klaren Rechtes bei liquiden tatsächlichen Verhältnissen vorsehen, dürfe nicht geschlossen werden, es dürften keine Gestaltungsurteile gefällt werden. Zur Begründung führt er aus, das materielle Recht sehe Gestaltungsurteile zur Verwirklichung der sonst schwer zu bewirkenden Vollstreckung vor und verweist diesbezüglich insbesondere auf die richterliche Zuerkennung von Grundeigentum nach den Art. 656 und 665 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210).