Die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens wurde vom Obergericht schon vor langer Zeit festgestellt (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1970, Nr. 80). b) Max Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 588) vertritt die Auffassung, aus der Tatsache, dass die Gesetze im Allgemeinen nur Klage auf Tun oder Unterlassen zum Schutze klaren Rechtes bei liquiden tatsächlichen Verhältnissen vorsehen, dürfe nicht geschlossen werden, es dürften keine Gestaltungsurteile gefällt werden.