Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden damit ausschliesslich Leistungs-, jedoch weder Feststellungs- noch Gestaltungsbegehren erfasst. Nicht zulässig ist demnach die gerichtliche Zusprechung von Grundeigentum mit Amtsbefehl, weil es sich hier um einen rechtsgestaltenden Akt handelt (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweilige Verfügung nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1979, S. 47 f.). Die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens wurde vom Obergericht schon vor langer Zeit festgestellt (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1970, Nr. 80).