Durch die Zuordnung der Verfügungen zur Durchsetzung klaren Rechts zu den einstweiligen Verfügungen erfährt jedoch deren Anwendungsbereich eine wesentliche Beschränkung. Der Inhalt der einstweiligen Verfügungen erschöpft sich nach § 258 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) "in Befehlen zu einem Tun oder Unterlassen, in Anordnungen unparteiischer Verwahrung, in der Auferlegung von Sicherstellung, in der Veranlassung der anbefohlenen Massnahmen oder Handlungen und in ähnlichen Zwangsmassnahmen". Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden damit ausschliesslich Leistungs-, jedoch weder Feststellungs- noch Gestaltungsbegehren erfasst.