Aus den Erwägungen: 2. a) Bei Vorliegen klarer tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse kann praktisch jede Zivilrechtsstreitigkeit, ausgenommen diejenige, welche eine Geldleistung zum Inhalt hat, im Befehlsverfahren erledigt werden, immer vorausgesetzt, dass kein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist. Durch die Zuordnung der Verfügungen zur Durchsetzung klaren Rechts zu den einstweiligen Verfügungen erfährt jedoch deren Anwendungsbereich eine wesentliche Beschränkung.